Was bedeutet die Urheberrechtsreform für dich und dein Business? Welche Auswirkungen hat sie für die Verwendung von Musik und Sounds? Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Am 7. Juni 2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten. Die Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) folgen zum 1. August 2021. Ja, das sind die offiziellen Bezeichnungen und wer jetzt wie ich angesichts dieses Feuerwerks juristischer Ausdrucksweisen den inneren Drang verspürt schreiend davon zu rennen, den möchte ich ermutigen zu bleiben. Ich hab mich „eingefuchst“ und so kannst du hier lesen, was das Ganze eigentlich für die Verwendung von Musik in deinem Business bedeutet und worauf du achten musst, wenn du Videos hochlädst oder den Musiksticker auf Instagram benutzen willst.

a. Vorher und jetzt – Was hat sich verändert

Was galt bisher?

Du durftest Musik verwenden, wenn du entweder

  1. Der Urheber bist
  2. oder eine Nutzungslizenz hast.

Fertig. Komplizierter war es nicht.

Und was gilt jetzt?

Du darfst Musik verwenden, wenn du entweder

  1. Der Urheber bist
  2. oder eine Nutzungslizenz hast.

Kurz: Es hat sich NICHTS geändert. Es ist im Wesentlichen alles gleich geblieben. Aus meiner Sicht sind es nur Nuancen, mit denen wir uns näher beschäftigen müssen.

Es hat sich nichts geändert.

B. Warum braucht es ein neues Gesetz?

Die kurze Erklärung: Es hat sich in den letzten Jahren auf dem Markt Einiges verändert, so dass eine Anpassung nötig wurde. Oder wie es im Gesetz selber heißt, das du hier (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente RegE_Gesetz_Anpassung_Urheberrecht_digitaler_Binnenmarkt_FAQ.html?nn=6712350) einsehen kannst:

„Anlass für die Reform waren die rasanten Entwicklungen der Medientechnologien, die zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise geführt haben, wie urheberrechtlich geschützte Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, vertrieben, verwertet und vom Publikum genutzt werden. Das gilt für Streaming-Portale ebenso wie für die Nutzung von Social Media.“

Ich würde gerne noch eine andere Sichtweise darstellen. Dazu muss ich etwas weiter ausholen.

Klaust du Brötchen? – Illegale Nutzung

Nehmen wir an, du hast eine Onlinekurse erstellt. Wochen – vielleicht monatelang hast du daran gesessen. Dein Wissen, deine Erfahrung – alles steckt darin. Dazu gibt es ein schönes Layout. Du bist zu Recht stolz darauf und bietest diesen Onlinekurs jetzt an. Stellen wir uns weiter vor, 100 Leute kaufen deinen Kurs. Großartig! Du hast also Einnahmen von diesen 100 Verkäufen.

Dann stellst du fest, dass nicht nur die 100 Käufer deinen Onlinekurs nutzen, sondern noch viel mehr Leute. Diese allerdings ohne zu bezahlen. Illegal. Ärgerlich! Ja mehr noch: Ungerecht! DU hast dir Mühe mit DEINEM Kurs gegeben und die anderen verwenden seine Inhalte ohne dich zu berücksichtigen! Das ist ja nicht nur ärgerlich, sondern dir entgehen auch Einnahmen, die dir rechtmäßig zustehen. Was kannst du tun? Du kannst jeden einzelnen der illegalen Online-Kurs-Nutzer kontaktieren und die Sache versuchen zu klären. Das ist aufwändig und langwierig. Es bindet deine Energie und es kann trotzdem sein, dass du auf der anderen Seite auf Unverständnis stößt. Wenn du nicht bereit bist endlos Zeit in diese unschöne Sache zu investieren oder keinen Anwalt nehmen willst, dann musst du hinnehmen, dass dein Werk illegal benutzt wird. Krass, oder?

 

Auch ein Urheber möchte essen

Der Onlinekurs ist natürlich nur ein Beispiel. Was für Onlinekurse gilt, gilt genauso für Musik, für Songs und Sounds. (Natürlich auch für Texte, Gemälde, Fotos und Videos.  – aber darum soll es hier nicht gehen). Nur dass bei letzteren die illegale Nutzung aus unerfindlichen Gründen wesentlich verbreiteter ist, als bei der unbezahlten Nutzung eines kostenpflichtigen Onlinekurses. So viele Leute scheren sich nicht um die Urheberrechte von Musik. Die wenigsten denken daran, dass der Komponist damit sein Leben finanziert, genauso wie du als Onlinekurshersteller ja nicht von Luft und Liebe deine Miete zahlen kannst, sondern die Einnahmen aus den Kursen brauchst. Gute Arbeit ist gutes Geld wert. Und so wie niemand einfach in eine Bäckerei spaziert und mitteilt, dass er die Brötchen heut mitnimmt aber nicht zahlt, so wenig darf es im künstlerischen Bereich illegale Nutzung geben!

 

Wir sind alle Urheber

Die Urheberrechtsreform ist da aus meiner Sicht ein Schritt in die richtige Richtung. Denn seit 1. August 2021 kann jemand, der Musik illegal nutzt, sie nicht mehr einfach in sein Projekt zum Beispiel in sein Video einbinden und das hochladen. Die Plattform muss von nun an überprüfen, ob das urheberrechtlich geschützte Werk die erforderliche Erlaubnis hat oder nicht. Das schützt die Urheber. Und das ist wunderbar! Für jeden von uns! Denn wir alle sind Urheber. Wir schreiben Texte, machen Fotos oder komponieren Musik.

Das Prinzip „Wo kein Kläger, da kein Richter“ ist ausgehebelt, weil ab jetzt von vorneherein darauf geachten werden muss, dass es gar nicht erst einen Grund zur Klage gibt. Die Plattformen müssen also schon beim Hochladen sicherstellen, dass die Nutzungsrechte vorliegen. Das sind die angekündigten „Uploadfilter“.

Oder wie auf der Seite der Bundesregierung zu lesen ist:

„Ein zentraler Aspekt der Urheberrechtsreform ist die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen (englisch für „Hochladen“) wie etwa YouTube oder Facebook: Nutzerinnen und Nutzer verbreiten dabei Inhalte von ihrem eigenen Gerät über diese Plattformen im Internet. Für diese Verbreitung sind die Plattformen künftig auch selbst unmittelbar verantwortlich. Für Drittinhalte, die Nutzer verbreiten, müssen sie künftig Lizenzen erwerben. Ein ergänzender Direktvergütungsanspruch gegenüber den Plattformen sorgt dann dafür, dass auch die Kreativen, also Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Autorinnen und Autoren, fair an diesen Lizenzeinnahmen beteiligt werden.“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/urheberrechtsreform-1845042)

Aber es bleibt dabei: Wenn du Musik nutzt, deren Urheber du bist oder deren Nutzungslizenz du hast, dann bist du auf der sicheren Seite und jeder Uploadfilter kann dir gestohlen bleiben. Daran hat sich wie gesagt nichts geändert.

Es ändert sich im Grunde nichts.

Schauen wir uns 2 Beispiele im Detail an:

Beispiel 1: Businessvideo bei Youtube

Du hast ein Content-Video erstellt. Du hast es eingesprochen und aufgenommen und mit einer von dir erworbenen Hintergrundmusik hinterlegt. Dazu schneidest du ein schönes Intro, das gekonnt ins Video einleitet. Auch diesen Sound hast du in einer Musikbibliothek gekauft hast. Also alles safe.

Du möchtest dein Video hochladen. Doch schon beim Upload wird es blockiert. Mist. Was passiert jetzt?

Das Beschwerdeverfahren

Es beginnt ein „Beschwerdeverfahren“. (Es gibt noch andere juristische Möglichkeiten, aber wir gehen hier von der „schmerzärmsten“ Variante aus.)

Auf der Seite des Datenschutz-Generators ist gut erklärt, was das bedeutet (https://datenschutz-generator.de/ratgeber-urheberrecht-uploadfilter/?fbclid=IwAR2i_zDQMnsHwATO8AZ0Hf1HbrxmTukA8Am6u4PSSAiEnEYQdmY3UEYiK9o):

Begründungspflicht – Beschwerden sind zu begründen. Durch Nutzer z.B., warum ein zulässiges Zitat vorliegt und der Upload veröffentlicht werden muss oder durch Rechteinhaber, warum die Zitierfreiheit nicht greift und ein Upload blockiert werden sollte.

Gelegenheit zur begründeten Stellungnahme – Je nachdem wer die Beschwerde eingelegt hat, muss die Gegenseite, also der Nutzer und Rechteinhaber die Möglichkeit erhalten, der anderen Seite widersprechen zu können.

Sofortige Blockierung –  “Vertrauenswürdigen Rechteinhabern” steht in begründeten Fällen die Möglichkeit zu, die sofortige Blockierung eines freigegebenen Uploads zu verlangen (sog. “red button”-Lösung).

Wochenfrist – Die Plattform muss über die Beschwerde innerhalb einer Woche entscheiden.

Unparteiisch – Die Entscheidung über das Beschwerdeverfahren muss von einer natürlichen Person getroffen werden, die unparteiisch ist, also unabhängig agiert. Die Plattformen dürfen sich dazu unabhängiger und anerkannter externer Beschwerdestellen bedienen (wie z.B. Facebook im Hinblick auf die Prüfung von gemeldeten Social-Media-Beiträgen).

Kostenlos – Die Plattform darf für das Beschwerdeverfahren keine Gebühren verlangen.“

Im Fall unseres Beispiels ist also alles halb so wild. Du musst begründen, dass die Blockierung unrechtmäßig ist, indem du die Lizenz zur Nutzung vorlegst, die du beim Kauf bekommen hast. Dann wird die Blockierung innerhalb einer Woche aufgehoben und die Sache ist erledigt.

Wenn du eine Lizenz hast, hast du nichts zu befürchten.

Beispiel 2: Instagram - Musikbutton

Du machst eine kleine Story und hinterlegst sie mit Musik aus dem Soundbutton von Instagram. Hier greift die 15 Sekunden-Regel. Oder?

Es wird von „mutmaßlicher Übernahme geredet“. Das heißt man geht davon aus, dass die Nutzung legal ist und zu den Ausnahmen gehört: Diese Ausnahmen begründen jedoch nur die Vermutungen, dass ein Upload zulässig sein könnte. D.h. die Ausnahmen bedeuten nicht, dass der Upload tatsächlich erlaubt ist und veröffentlicht bleibt. Vielmehr wird er bloß nicht sofort blockiert. https://datenschutz-generator.de/ratgeber-urheberrecht-uploadfilter?fbclid=IwAR2i_zDQMnsHwATO8AZ0Hf1HbrxmTukA8Am6u4PSSAiEnEYQdmY3UEYiK9o#Ist_die_geringfuegige_Uebernahme_von_15-Sekunden_aus_Musik_und_Videos_immer_erlaubt

Lass uns genauer hinschauen:

 

Keine Musik in den Storys

Eine geringfügige Übernahme liegt vor, wenn du 15 Sekunden Musik oder Video teilst. Cool! Das ist genau ein Storystrich. Also darf ich in der Story auch Musik verwenden für deren Benutzung ich keine Erlaubnis habe…?

Nein. Denn die geringfügige Übernahme  greift nur , wenn der Upload nicht kommerziell ist. Das heißt. Alle, die Instagram für ihr Business verwenden, haben Pech und dürfen den Musikbutton nicht nutzen. Auch nicht 15 Sekunden.

 

Oder doch Musik in den Storys?

Im Text heißt es: (Nachzulesen hier https://datenschutz-generator.de/ratgeber-urheberrecht-uploadfilter/?fbclid=IwAR2i_zDQMnsHwATO8AZ0Hf1HbrxmTukA8Am6u4PSSAiEnEYQdmY3UEYiK9o#Ist_die_geringfuegige_Uebernahme_von_15-Sekunden_aus_Musik_und_Videos_immer_erlaubt)

Ebenfalls darf der Upload nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen (eine Betragsbegrenzung wird den Gerichten überlassen).

Heißt das, ich darf einen Sound aus der Instagram-Bibliothek auch auf meinem kommerziellen Account nutzen, wenn ich damit nur wenig Einnahmen erziele? Ich lese das so. Ich lese aber auch, dass nicht definiert ist, wie hoch die Einnahmen sein dürfen. Das werden im Lauf der Zeit die Gerichte feststellen.

 

Instagram äußert sich nicht

Klingt kompliziert, oder? Viel einfacher wäre es, wenn Instagram selbst mir die Nutzung der Sounds aus dem Musikbutton erlauben würde. Dann hätte ich eine Nutzungslizenz und wäre damit auf der sicheren Seite. Doch leider ist dazu nirgendwo etwas zu finden. Instagram positioniert sich hier nicht und beschert uns dieses grandiose Durcheinander. 

Entscheide du!

E. Zitate

Zitate sind grundsätzlich weiterhin möglich. Du darfst natürlich auch in Zukunft zitieren. In deinem Business ist vielleicht das Zitieren von Texten relevanter als das Zitieren von Musik. Allerdings ist gelten sowieso für beide Bereiche die gleichen Regeln. Also lass uns schauen.

Richtig zitieren

Ein Zitat muss deinen Content unterstützen. Es reicht also nicht einen Text über Blaumeisen zu zitieren und zu behaupten: Blaumeisen seien so niedliche Tiere. Das ist per Definiton kein ausreichendes Zitat. Du bist dann auf der sicheren Seite, wenn dein Text auch ohne dieses Zitat seinen Sinn behält.

Außerdem musst du die Quelle eindeutig angeben. Das allerdings war schon so, als ich noch zur Schule ging und das ist schon einige Zeit her. Eine korrekte Quellenangabe führt unmittelbar zum Zitat. Anzugeben, der Text sei „aus einem Buch über Blaumeisen“ reicht nicht. Aber das ist wie gesagt nichts Neues. Nebenbei: Ich finde es auch selbstverständlich anzugeben, woher man sein Wissen hat.

Und so mache ich das jetzt auch uns zitiere hier einen Absatz aus dem Datenschutz-Generator, der noch einige andere Informationen über Zitate beinhaltet: (https://datenschutz-generator.de/ratgeber-urheberrecht-uploadfilter/?fbclid=IwAR2i_zDQMnsHwATO8AZ0Hf1HbrxmTukA8Am6u4PSSAiEnEYQdmY3UEYiK9o#Ist_die_geringfuegige_Uebernahme_von_15-Sekunden_aus_Musik_und_Videos_immer_erlaubt)

Belegfunktion – Ein Zitat ist urheberrechtlich nur dann erlaubt, wenn es eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (so genannte „Belegfunktion“). Das bedeutet, das Bildzitat muss die eigenen Ausführungen stützen. Was wiederum bedeutet, dass die Ausführungen auch ohne das Bildzitat für sich stehen bleiben können müssen. Es reicht also nicht lediglich „Seht her, das ist ein hübsches Video“ zu sagen. Vielmehr muss man sich schon mit einem Thema auseinandersetzen, wie zum Beispiel bei Rezensionen von Filmen, Sichtung der neuen Webdesigntrends bei Onlineshops oder Zeitschriftenbesprechungen.

Notwendiger Umfang – Es gibt keine festen Werte, wie lang ein Zitat sein darf, sondern lediglich die “Daumenregel”, dass nur so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich zitiert werden darf. Das bedeutet, man darf nur so viel zitieren, wie es für den oben beschriebenen Zitatzweck notwendig ist. Egal, ob jemand einen Zeitungsartikel kritisiert oder begeistert ein Musikstück rezensiert – es dürfen nur die prägnantesten Zeilen oder sekundenlange Ausschnitte zitiert werden. Allerdings ist das immer eine Frage des Einzelfalls und es ist auch vorstellbar, dass man sich dediziert mit einem kompletten Werk auseinandersetzen und so auch jeden dessen Teile zitieren darf.

Keine Bearbeitung – Das Zitatrecht erlaubt es nicht die zitierten Inhalte zu bearbeiten, d.h. sie zu beschneiden oder farblich zu verändern. Sollte eine Änderung für den Zweck eines Zitates ausnahmsweise notwendig sein, muss darauf, sofern es nicht eindeutig ist, hingewiesen werden (z.B. “wir haben diese Stelle im Video zwecks Verdeutlichung aufgehellt“).

Quellenangabe – Auch für Quellenangaben existieren keine festen Vorgaben, außer dass mit deren Hilfe das ursprüngliche Werk gefunden werden sollte. D.h. “Quelle: Internet” ist nicht ausreichend, dagegen genügt die Angabe des Namens des Urhebers oder einer Webseite mit Internetadresse, bzw. falls diese nicht verfügbar ist des Accountnamens.

F. Eine ganz einfache Möglichkeit für legale Musik

Was im Übrigen immer geht ist eine Verlinkung: Auf Facebook zum Beispiel verlinke ich gerne Musik aus Youtube. Auch in meine Blogartikel bette ich immer wieder solche Musik ein: Hier zum Beispiel oder hier:

Ich verlinke einfach das entsprechende Video aus Youtube oder aus einer anderen Plattform.  Und das ist kein Problem. Denn ein Link führt ja geradewegs zum Verwendeten. Genauso ist es möglich in Newslettern Musik zu verschicken, indem du den Weg über die Plattform nimmst. Du verschickst nicht den Sound selbst, sondern das Video zum Sound. Das ist rechtlich völlig in Ordnung.

Verlinkungen sind kein Probkem

G. Fazit

Fazit: Durch die  Urheberrechtsreform ändert sich für Unternehmer, die bisher nur legale Musik genutzt haben, wenig. Im Detail ist sie für mich nicht ganz durchsichtig, aber ich geh davon aus, dass unser Businessalltag sich nicht wesentlich ändern wird.

Mein Tipp:

Nutze gute und lizenzsichere Musik. Das ist weniger kostspielig als häufig gedacht. Du brauchst nicht VIELE Sounds, du brauchst EINEN Sound, der zu deinem Business passt und den du als Soundlogo auf allen Plattformen verwendest. Damit bist du nicht nur urheberrechtlich auf der sicheren Seite, sondern nutzt auch noch die unbestreitbaren Vorteile akustischen Marketings.

In meiner Soundgalerie findest du geeignete Sounds, die du natürlich mit einer umfassenden, zeitlich unbegrenzten und eindeutigen Lizenz erwirbst. So bist du immer auf der sicheren Seite!

Wer schreibt hier?

Ich bin Musikerin und Klangexpertin

Mit echter und ausdrucksstarker Musik helfe ich dir, dein Herzensbusiness zum Klingen zu bringen und deine Traumkunden mit allen Sinnen für dich zu begeistern.

Ich heiße Marie, bin Musikerin und spiele leidenschaflich Klavier. Ich mag Massivholz, meinen Schaukelstuhl, dunkelrote Gerbera und Käsespätzle.

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